For a translation into English see here VorbemerkungEin Fusionsgewinn ergibt sich aus der Differenz anteiliger Aktivenüberschuss zum tieferen Buchwert der Beteiligung an übertragenden Gesellschaft (positive Übernahmedifferenz) und ist steuerbarer Ertrag (Art. 61 Abs. 5 DBG). Bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen kann der Beteiligungsabzug geltend gemacht werden (vgl. Art. 69 DBG; Art. 28 Abs. 1 StHG). Der Beteiligungsabzug kann allerdings nicht beansprucht werden, wenn der steuerlich massgebende Buchwert der Beteiligung unter den Gestehungskosten liegt. In diesem Fall liegt im Umfang der Differenz zwischen den Gestehungskosten und dem steuerlich massgebenden Buchwert der Beteiligung eine wiedereingebrachte Abschreibung vor. GesetzestextArt. 611 DBG - Umstrukturierungen (.....) 5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). Steuerfolgen eines Fusionsgewinns
Die Muttergesellschaft erzielt durch die Absorption der Tochtergesellschaft einen Fusionsgewinn von 100 (Eigenkapital (AK + Reserven) der Tochtergesellschaft von 300 ./. Beteiligungswert T von 200). Dieser Fusionsgewinn ist gemäss Art. 61 Abs. 5 DBG steuerbarer Ertrag. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 69 ff. DBG kann der Beteiligungsabzug geltend gemacht werden. |