Kapitaleinzahlungen in die berufliche VorsorgeGemäss der Vorschrift von Art. 79 b Abs. 3 BVG dürfen die aus Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge ausbezahlt werden. Das Bundesgericht geht bei der Anwendung dieser Bestimmung von einer konsolidierten Betrachtungsweise der beruflichen Vorsorge als einem Ganzen aus. Die dreijährige Halteperiode ist auch verletzt, wenn der Einkauf einerseits und der Bezug der Vorsorgegelder andererseits bei zwei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen vorgenommen wurde. - Bundesgericht vom 15. Januar 2015 / 2C 448/2014 und 489/2014 |
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